Ziffer 226.3). Das Sanierungskonzept hat insbesondere den Schutz der wohlerworbenen Rechte, das Verbot der Rückwirkung, das Gebot der reglementarischen Grundlage und die Grundsätze der Ausgewogenheit und der Subsidiarität der Massnahmen zu beachten (Weisungen Ziffer 226). d) Verschiedene Sanierungsmassnahmen wie beispielsweise die Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes bedürfen zwingend einer reglementarischen Grundlage. Art. 46 des Vorsorgereglementes (gültig ab 1.1.2009) der Beklagten regelt die Vorgehensweise bei Unterdeckung.