Der Inhalt dieser Weisungen ist aber auch für die Vorsorgeeinrichtungen massgeblich, weil sie die gesetzlichen Handlungsanweisungen an die Vorsorgeeinrichtungen konkretisieren und weil sie namentlich die Unterlagen detailliert nennen, auf welche sich die Aufsichtsbehörde bei ihren Prüfungshandlungen abstützen (vgl. Christina Ruggli-Wüest, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde bei Unterdeckung, in: SZS 2009 S. 553). Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten sowie der Aufsichtsbehörde