65c bis 65e BVG. Diese Artikel gelten aufgrund der Aufnahme in den Katalog von Art. 49 BVG für sogenannte umhüllende BVG-Einrichtungen (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 16 BVG). Umhüllende BVG-Einrichtungen führen das Pensionskassenobligatorium durch, gehen aber in ihren Leistungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus. Ausführende Bestimmungen finden sich in Art. 35a, 41a, 44 (inkl. 44a und 44b) BVV2, ferner in Art. 18 und 19 FZG sowie in Art. 6, 7 und 8 FZV. Der Bundesrat hat zudem am 27. Oktober 2004 Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge erlassen (nachstehend Weisungen genannt).