BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4, 132 V 278 E. 3.1; vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). b) Die Grundlage für das Vorgehen bei Unterdeckungen findet sich in Art. 65c bis 65e BVG.