Zudem würden der Grundsatz der Subsidiarität und die Sorgfaltspflicht verletzt und es würden nicht alle Arbeitnehmer gleich behandelt. Die Vorsorge C schloss auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Begründung der Rechtsschriften wird - soweit notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art.