| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ist durch seine Arbeitgeberin, die B AG, bei der Vorsorge C berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom Januar 2009 teilte die Vorsorge C den Versicherten und den Rentnerinnen und Rentnern u.a. mit, dass infolge der im Zuge der Finanzkrise entstandenen Unterdeckung die Altersguthaben im Jahre 2009 nicht verzinst würden. Am 22. Januar 2009 ersuchte A in einem Brief an den Stiftungsrat der Vorsorge C um die Beantwortung seiner in diesem Brief gestellten Fragen. Mit Mitteilung vom 17. Juni 2009 hielt der Stiftungsrat der Vorsorge C an der Nullverzinsung der Altersguthaben fest.