{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-515-1_2010-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4341", "Checksum": "22b8411b184bd904b37f9c647a30df6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 515_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.08.2010 S 09 515_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten wahrgenommen wurden. Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:37", "Checksum": "52df4ea94e67566c552d3f0518260691", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.08.2010 S 09 515_1\nRegeste:\nArt. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten wahrgenommen wurden. Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise. | Berufliche Vorsorge\n\n Massnahme\" nach Art. 65d Abs. 3 BVG ist, welche vorab vorzunehmen ist. Im Übrigen kann auf die einlässliche Begründung in der Klageantwort verwiesen werden. d) Weiter bringt der Kläger vor, die getroffenen Massnahmen würden den Gleichheitsgrundsatz von Art. 4 BV verletzen, da das Kapital des überobligatorischen Teils zur Verzinsung des obligatorischen Teils verwendet werde. Damit würden Arbeitnehmer mit viel Kapital unverhältnismässig an die Sanierungskosten zahlen. Auch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Art. 8 BV regelt die Rechtsgleichheit. Aus dieser Bestimmung wird nur ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verbietet eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der versicherten Personen. Ungleichbehandlungen können indessen vorgesehen werden, soweit ein bestimmter Regelungszweck (vgl. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV Rz. 37) erreicht werden soll. Vorliegend besteht der Sinn und Zweck der Nullverzinsung der Altersguthaben in der Sanierung der finanziellen Lage der Beklagten infolge Unterdeckung. Die ungleiche Behandlung der versicherten Personen mit höheren im Vergleich mit Versicherten mit tieferen Altersguthaben ist im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezweckes in Kauf zu nehmen. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es würden andere zusätzliche Einnahmen erschlossen (BGE 130 II 264 f.) oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot kann darin nicht erblickt werden. e) Schliesslich bringt der Kläger vor, die Beklagte habe die Sorgfaltspflicht verletzt. Diese müsse den eintretenden Versicherten ermöglichen, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen (Art. 9 Abs. 1 FZG). Es werde nicht zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Anteil unterschieden. Er habe den grösseren Teil des Vorsorgekapitals in die Beklagte eingebracht. Mit der Verwendung des überobligatorischen Teils zur Sanierung werde der Vorsorgeschutz reduziert und die Sorgfaltspflicht verletzt. Auch mit diesen Einwendungen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Wie bereits aufgezeigt ist eine Nullverzinsung der Altersguthaben bei Unterdeckung bei umhüllenden Kassen zulässig, sofern diese Möglichkeit im Vorsorgereglement vorgesehen ist (um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Erwägungen vorn verwiesen). Diese Massnahme gehört zu den \"andern Massnahmen\" gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat mit ihrer Vorgehensweise das Subsidiaritätsprinzip eingehalten und die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung getroffen. Bei der Verzinsung nach dem Anrechnungsprinzip geht es immer um eine rechnerische Verzinsung des obligatorischen Teils und eine Negativverzinsung des überobligatorischen Teils einer umhüllenden Kasse. Eine Verletzung der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 FZG kann in der Vorgehensweise der Beklagten nicht erkannt werden. 5.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 somit in zulässiger Art und Weise erfolgt ist (vgl. vorn E. 2 und 3) und sämtliche Einwendungen des Klägers hieran nichts zu ändern vermögen (vgl. vorn E. 4). Die Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. (...) |"}