{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-515-1_2010-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4341", "Checksum": "22b8411b184bd904b37f9c647a30df6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 515_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.08.2010 S 09 515_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten wahrgenommen wurden. Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:37", "Checksum": "52df4ea94e67566c552d3f0518260691", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.08.2010 S 09 515_1\nRegeste:\nArt. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten wahrgenommen wurden. Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise. | Berufliche Vorsorge\n\n überzeugen: a) Der Einwand, dass nur Arbeitnehmer Beiträge an die Sanierung der Unterdeckung zahlen würden, geht fehl. Wie bereits ausgeführt, ist die Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung eine der vorgesehenen Sanierungsmassnahmen, sofern das Reglement dies vorsieht, was vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 7 des Reglementes sowie Einlageblatt zum Vorsorgeblatt). Diese Massnahme gehört zu den nicht explizit im Gesetz erwähnten \"andern Massnahmen\", die in Art. 65d Abs. 3 BVG erwähnt sind (vgl. Christina Ruggli-Wüest, a.a.O., S. 564). Art. 46 Abs. 1 des Vorsorgereglementes sieht denn auch als angemessene Massnahme zur Behebung der Unterdeckung insbesondere die Anpassung der Verzinsung der Altersguthaben an die vorhandenen Mittel ausdrücklich vor. Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen wird in Art. 46 Abs. 2 des Reglementes zwar ausdrücklich erwähnt, allerdings nur, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Nur für diesen Fall ist vorgesehen, dass der Beitrag der Unternehmung mindestens gleich hoch sein muss, wie die Summe der Beiträge der Versicherten. Die Erhebung von Sanierungsbeiträgen gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG ist hiervon zu unterscheiden. Für Letzteres hat der Gesetzgeber Rahmenbedingungen geschaffen. Sie müssen auf einer konkreten reglementarischen Grundlage ausschliesslich während der Unterdeckungsdauer und nicht rückwirkend erhoben werden. Im Massnahmenkonzept muss dargelegt werden, dass andere Sanierungsmassnahmen nicht zielführend sind und daher die Beitragserhebung erforderlich ist. In Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG wird zudem festgehalten, dass die Beiträge paritätisch erfolgen müssen. Die von der Beklagten vorgesehenen Sanierungsmassnahmen beinhalten keine Sanierungsbeiträge gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG, sodass der Kläger mit der Berufung auf diese Bestimmung nicht durchzudringen vermag. Nichts anderes gilt für die Berufung auf Art. 113 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass die berufliche Vorsorge durch Beiträge der Versicherten finanziert wird, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu bezahlen haben. Diese Bestimmung wurde in Art. 66 Abs. 1 BVG konkretisiert. Die Parität gilt für die Beiträge insgesamt. Die Verzinsung der Altersguthaben tritt zu den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen hinzu und ist von diesen zu unterscheiden. Bezüglich der Zulässigkeit der Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. b) Zudem ergibt sich sowohl aus dem Reglement als auch aus den im Verfahren aufgelegten Akten, dass die beteiligten Arbeitgeber sich an den Sanierungsmassnahmen beteiligen. Zum Einen ergibt sich aus dem versicherungstechnischen Bericht und der Risikoanalyse per 31. Dezember 2008, dass sich die Arbeitgeberin (B AG) grundsätzlich zum Ausgleich der durch in der Vergangenheit zu tiefen Umlagebeiträge entstandenen Lücke von Fr. 14.2 Millionen bereit erklärt hat. Ferner sei beabsichtigt zum Ausgleich der Deckungslücke zusätzlich bei der Arbeitgeberin, der D AG, Fr. 1.7 Millionen zu beantragen. Gemäss Art. 65e Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 44a BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornimmt und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberreserve auf dieses Konto übertragen kann. Im Reglement der Beklagten ist dies in Art. 46 Ziffer 3 ausdrücklich vorgesehen, indem die Unternehmung im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann. Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Aus den aufgelegten Akten ergibt sich, dass entsprechende Einlagen getätigt wurden (Vereinbarung zwischen der E AG und der Beklagten vom 9.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 15.7.2009; Vereinbarung zwischen B AG und der Beklagten vom 9.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 19.8.2009; Vereinbarung zwischen F AG und der Beklagten vom 9.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 28.7.2009; Vereinbarung zwischen G AG und der Beklagten vom 8.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 26.8.2009; Vereinbarung zwischen H AG und der Beklagten vom 8.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 26.8.2009; Vereinbarung zwischen I AG und der Beklagten vom 8.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 26.8.2009; Vereinbarung zwischen J AG und der Beklagten vom 10.7./21.7.2009 mit Gutschriftsanzeige vom 26.8.2009). c) Auch mit dem Einwand der Grundsatz der Subsidiarität werde verletzt (Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG müssten vor Massnahme nach Art. 65d Abs. 4 BVG ergriffen werden) vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Kläger verkennt, dass vorliegend keine Massnahme nach Art. 46 Abs. 2 des Vorsorgereglementes bzw. 65d Abs. 4 BVG getroffen worden ist. Bei der Nullverzinsung handelt es sich um eine Massnahme nach Art. 46 Abs. 1 des Vorsorgereglementes nach den Grundsätzen von Art. 65d Abs. 2 BVG und Ziffer 1 der Weisungen. Diese Nullverzinsung ist von den Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 und 4 zu unterscheiden. Der Grundsatz der Subsidiarität ist nicht verletzt, da die Nullverzinsung eine \"andere"}