{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-515-1_2010-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4341", "Checksum": "22b8411b184bd904b37f9c647a30df6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 515_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.08.2010 S 09 515_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. 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Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise. | Berufliche Vorsorge\n\n\n| Entscheid: | A ist durch seine Arbeitgeberin, die B AG, bei der Vorsorge C berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom Januar 2009 teilte die Vorsorge C den Versicherten und den Rentnerinnen und Rentnern u.a. mit, dass infolge der im Zuge der Finanzkrise entstandenen Unterdeckung die Altersguthaben im Jahre 2009 nicht verzinst würden. Am 22. Januar 2009 ersuchte A in einem Brief an den Stiftungsrat der Vorsorge C um die Beantwortung seiner in diesem Brief gestellten Fragen. Mit Mitteilung vom 17. Juni 2009 hielt der Stiftungsrat der Vorsorge C an der Nullverzinsung der Altersguthaben fest. Mit Klage vom 13. Oktober 2009 beantragt A die Aufhebung der Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009. Die Unterdeckung sei, wenn gesetzlich notwendig, mit angemessenen gesetzeskonformen Massnahmen zu beheben. Zur Begründung wurde angeführt, die von der Vorsorge C getroffene Massnahme sei nicht gesetzeskonform, da nur die Arbeitnehmer Beiträge an die Sanierung der Unterdeckung zu zahlen hätten. Zudem würden der Grundsatz der Subsidiarität und die Sorgfaltspflicht verletzt und es würden nicht alle Arbeitnehmer gleich behandelt. Die Vorsorge C schloss auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Begründung der Rechtsschriften wird - soweit notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung. Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 E. 4b mit Hinweisen). Im Gegensatz zu anderen Innominatverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4, 132 V 278 E. 3.1; vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). b) Die Grundlage für das Vorgehen bei Unterdeckungen findet sich in Art. 65c bis 65e BVG. Diese Artikel gelten aufgrund der Aufnahme in den Katalog von Art. 49 BVG für sogenannte umhüllende BVG-Einrichtungen (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 16 BVG). Umhüllende BVG-Einrichtungen führen das Pensionskassenobligatorium durch, gehen aber in ihren Leistungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus. Ausführende Bestimmungen finden sich in Art. 35a, 41a, 44 (inkl. 44a und 44b) BVV2, ferner in Art. 18 und 19 FZG sowie in Art. 6, 7 und 8 FZV. Der Bundesrat hat zudem am 27. Oktober 2004 Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge erlassen (nachstehend Weisungen genannt). Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge. Der Inhalt dieser Weisungen ist aber auch für die Vorsorgeeinrichtungen massgeblich, weil sie die gesetzlichen Handlungsanweisungen an die Vorsorgeeinrichtungen konkretisieren und weil sie namentlich die Unterlagen detailliert nennen, auf welche sich die Aufsichtsbehörde bei ihren Prüfungshandlungen abstützen (vgl. Christina Ruggli-Wüest, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde bei Unterdeckung, in: SZS 2009 S. 553). Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten sowie der Aufsichtsbehörde wahrgenommen wurde (Weisungen Ziffer 31 und 311). Die allgemeine Reglementsbestimmung, wonach der Stiftungsrat den Zins für die Altersguthaben festlegt, genügt. 2.- Im Einzelnen gilt das Folgende: a) Eine Unterdeckung liegt vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital einschliesslich notwendiger Verstärkungen nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist (Art. 44 Abs. 1 BVV2). b) Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren (Art. 44 Abs. 2 BVV2). Diese Meldung muss gewisse Mindeststandards"}