Von einer bereits im Zeitpunkt der Erstbeurteilung bestehenden unverschuldeterweise unbekannt gewesenen oder unbewiesen gebliebenen Tatsache im Sinne der prozessualen Revision kann mithin keine Rede sein. 6. - Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen von Fr. 502.20 mangels Erfüllung der Rückkommensvoraussetzungen (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) nicht zulässig ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb sie in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. August 2009 gutzuheissen ist. |