Eine prozessuale Revision der Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober 2008 kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Erstellung dieser faktischen Verfügungen die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate September und Oktober 2008 vorlagen. In diesen hatte die Beschwerdeführerin explizit angegeben, dass sie seit dem 8. September 2008 krankheitshalber arbeitsunfähig sei. Von einer bereits im Zeitpunkt der Erstbeurteilung bestehenden unverschuldeterweise unbekannt gewesenen oder unbewiesen gebliebenen Tatsache im Sinne der prozessualen Revision kann mithin keine Rede sein.