In Anbetracht dieser Umstände und der angeführten Rechtsprechung ist die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung nicht erfüllt. Eine wiedererwägungsweise Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Taggelder im Betrag von Fr. 502.20 ist deshalb nicht zulässig. b) Eine prozessuale Revision der Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober 2008 kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Erstellung dieser faktischen Verfügungen die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate September und Oktober 2008 vorlagen.