Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, zu denen - neben der Höhe des Rückforderungsbetrages - auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist (EVG-Urteil C 205/00 vom 8.10.2002 E. 5 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) bejahte die Erheblichkeit in Bezug auf einen weniger als ein Jahr nach der Leistungszusprechung zurückgeforderten Betrag von Fr. 706.25 (ARV 2000 Nr. 40 S. 208), verneinte sie aber bei einer nur wenige Monate nach der Leistungszusprechung erfolgten Rückforderung in der Höhe von Fr. 494.-