Die Wiedererwägung setzt kumulativ eine zweifellose Unrichtigkeit und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung voraus (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, zu denen - neben der Höhe des Rückforderungsbetrages - auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist (EVG-Urteil C 205/00 vom 8.10.2002 E. 5 mit Hinweisen).