Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 26. August 2009 abgewiesen, soweit die Rechtmässigkeit der Rückforderung bestritten wurde. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Die Arbeitslosenkasse schloss auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - a) Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Vorschriften über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art.