| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1969 geborene A meldete sich am 26. Juni 2008 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. August 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 und richtete der Versicherten Taggeldleistungen aus. Am 9. März 2009 überwies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Z die Sache dem Stab Recht der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit.