Gestützt auf die vorstehenden Berechnungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge Mehreinnahmen in der Höhe von Fr. 51 151.- (ab April 2008) bzw. von Fr. 40 201.- (ab Juni 2008) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Die Mehreinnahmen sind allerdings etwas kleiner als von der Ausgleichskasse Luzern berechnet, weshalb die Ausgleichskasse Luzern in zukünftigen Berechnungen auf diese Zahlen abzustellen hat. |