Da die Beschwerdeführerin nicht weiter vorbringt, inwiefern der angerechnete Betrag falsch sein soll, ist ohne weiteres auf den von der Ausgleichskasse Luzern verwendeten Betrag abzustellen. Aufgrund des Gesagten ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende EL-Berechnung wie folgt zu korrigieren: EL-Anspruch ab April 2008: Ausgaben (unverändert) Total anrechenbare Ausgaben Fr. 65 941.- Einnahmen AHV-Rente Fr. 23 364.- Vermögensertrag (Brutto) Fr. 214.- Zinsertrag aus Vermögensverzicht (0,6% auf Fr. 421170.- minus Fr. 90000.-) Fr. 1 987.- Leistung Krankenversicherung (Heim) Fr. 5 840.- Vermögen Sparguthaben Fr. 108 491.- Aufrechnung bei (Verzichts-)Vermögen Fr. 421 170.- ./.