Dagegen sind - infolge des gemäss den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 421 170.- herabgesetzten (Verzichts-)Vermögens - der Zinsertrag aus Vermögensverzicht und der Vermögensverzehr neu zu berechnen. Bei der Position "Leistung Krankenversicherung (Heim)" setzt die Beschwerdeführerin in ihrer beschwerdeweise vorgebrachten EL-Berechnung - ohne weitere Begründung - Fr. 0.- ein. Die Ausgleichskasse Luzern hat bei dieser Position einen Betrag von Fr. 16.- pro Tag in die EL-Berechnung einbezogen. Dieser Betrag entspricht genau der Pflichtleistung der Krankenkassen bei BESA-Grad 1 (vgl. Vertrag der Pflegeheime mit der santésuisse vom 30.11.2007).