Ob sich allerdings infolge dieser Korrektur ein EL-Anspruch ergibt, bleibt nachfolgend noch zu prüfen. 6. - Die Beschwerdeführerin hat die gesamten Ausgabenpositionen, bei den Einnahmen die Positionen "AHV-Rente" und "Vermögensertrag (Brutto)" sowie beim anrechenbaren Vermögen die Positionen "Sparguthaben", "Verminderungsbetrag Vermögensverzicht", "Liegenschaft" und "Freibetrag" nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (BGE 116 V 329 E. 1; E. 1b hievor). Dagegen sind - infolge des gemäss den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 421 170.- herabgesetzten (Verzichts-)Vermögens - der Zinsertrag aus Vermögensverzicht und der Vermögensverzehr neu zu berechnen.