Im Vergleich hiezu hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin ein (Verzichts-)Vermögen von Fr. 454 000.- aufgerechnet. Diesbezüglich ist die EL-Berechnung der Ausgleichskasse zu beanstanden und zu berichtigen. Im Ergebnis wirkt sich das tiefere (Verzichts-)Vermögen einerseits beim Vermögensverzehr und andererseits beim Zins auf Vermögensverzicht aus; diese Werte sind bei der EL-Berechnung ebenfalls nach unten zu korrigieren. Ob sich allerdings infolge dieser Korrektur ein EL-Anspruch ergibt, bleibt nachfolgend noch zu prüfen.