Rechtsgrund für die Veräusserung des Grundstücks war gemäss öffentlicher Urkunde vom 25. September 1998 ein Erbvorbezug. Bei dem die Gegenleistung übersteigenden Betrag handelt es sich somit um eine Schenkung im Sinne von Art. 239ff. OR. Aus den Akten ist für diese Schenkung keine rechtliche Verpflichtung erkennbar, was auch von der Beschwerdeführerin gar nie behauptet wurde. 5. - Bei der Gegenüberstellung von Leistung (Fr. 590 500.-) und Gegenleistung (Fr. 169 330.-) ergibt sich ein (Verzichts-)Vermögen von Fr. 421 170.-. Im Vergleich hiezu hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin ein (Verzichts-)Vermögen von Fr. 454 000.- aufgerechnet.