c) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beläuft sich die Gegenleistung auf insgesamt Fr. 169 330.- (Vorschuss der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- + kapitalisierter Wert des Wohnrechts von Fr. 113 330.- + Darlehensschuld der Beschwerdeführerin von Fr. 30 000.-). Dieser Betrag ist somit höher als die von der Ausgleichskasse Luzern berechnete Summe von Fr. 134 630.-. d) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin für die Veräusserung ihres Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, keine adäquate Gegenleistung erhielt. Rechtsgrund für die Veräusserung des Grundstücks war gemäss öffentlicher Urkunde vom 25. September 1998 ein Erbvorbezug.