Abgesehen davon ist zu ergänzen, dass es sich gemäss Rechnung der Raiffeisenbank Steinhausen vom 24. Juni 2008 beim Betrag von Fr. 65 000.- um Schulden der Erwerber und nicht um jene der Beschwerdeführerin handelt. Die Darlehensschuld bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.- ist im Zeitpunkt der Veräusserung ausgewiesen (vgl. öffentliche Urkunde vom 25.9.1998) und daher - in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der Ausgleichskasse Luzern - als Teil der Gegenleistung zu berücksichtigen. c)