Da für die Bewertung des (Verzichts-)Vermögens jedoch - wie erwähnt - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung entscheidend sind (vgl. E. 3b hievor), können nicht die heutigen, sondern nur die im Jahre 1998 bestehenden Grundpfandschulden herangezogen werden. Abgesehen davon ist zu ergänzen, dass es sich gemäss Rechnung der Raiffeisenbank Steinhausen vom 24. Juni 2008 beim Betrag von Fr. 65 000.- um Schulden der Erwerber und nicht um jene der Beschwerdeführerin handelt.