Dieser Mietwert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung umzurechnen. Hierbei ergibt sich der jeweils gültige Faktor gemäss dem Alter der Versicherten im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, somit im Jahre 1998, war die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1917) 81 Jahre alt. Gemäss der seit 1991 gültigen und hier anwendbaren Tabelle (AHI 1994 S. 17) ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Kapitalisierungsfaktor von 9.3607 (1000/106.83). Unter Anwendung dieses Faktors beträgt der kapitalisierte Wert des Wohnrechts aufgerundet Fr. 113 330.- (Fr. 12 107.- 3 9.3607).