Ist - wie gesagt - nach dem novellierten Art. 17 Abs. 5 ELV für die Bewertung der Verzichtsgrundstücke der Verkehrswert massgebend, so ist folgerichtig auch beim Mietwert der Verkehrswert heranzuziehen, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt (BGE 122 V 398 E. 3a). Die Ausgleichskasse ging von einem Mietwert von Fr. 8400.- pro Jahr aus. Dabei handelt es sich aber gemäss Berechnungsblatt "Liegenschaften" vom 8. Oktober 2008 um den Eigenmietwert, der nach steuerlichen Grundsätzen bemessen wurde. Auf diesen Betrag kann nicht abgestellt werden, da dieser Wert nicht dem Verkehrswert entspricht. Entscheidend ist vielmehr der Marktmietwert.