Bestritten ist schliesslich auch die Höhe der anrechenbaren Grundpfandschulden. a) Praxisgemäss ist für die wertmässige Ermittlung des Wohnrechts vom Mietwert der Wohnung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Mietwert ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren (BGE 120 V 186 E. 4e). Ist - wie gesagt - nach dem novellierten Art.