4. - Weiter fragt sich, wie hoch die Gegenleistung der Erwerber des Grundstücks Nr. x einzustufen ist. Hier steht die Anrechnung des Vorschusses der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- unbestrittenermassen (zumindest seit dem Einspracheentscheid) fest. Die Einräumung des Wohnrechts an die Beschwerdeführerin ist als Gegenleistung grundsätzlich ebenfalls unbestritten. Es fragt sich hingegen, mit welchem Betrag dieses Wohnrecht in der Berechnung einzusetzen ist. Bestritten ist schliesslich auch die Höhe der anrechenbaren Grundpfandschulden.