Abgesehen davon wäre die Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR schon längst abgelaufen. Tatsache ist und bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entäusserung im Jahre 1998 Alleineigentümerin des Grundstücks war. Nur dies ist im vorliegenden Verfahren entscheidend. Indem die Ausgleichskasse für das Grundstück Nr. x einen Betrag von Fr. 590 500.- einsetzte, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dieser Betrag entspricht mithin der Leistung der Beschwerdeführerin. 4. - Weiter fragt sich, wie hoch die Gegenleistung der Erwerber des Grundstücks Nr. x einzustufen ist.