Wenn und insoweit die Beschwerdeführerin sich nämlich auf einen Irrtum im Sinne von Art. 23ff. OR berufen will, hätte sie den im Erbvertrag vom 18. April 1980 ausgesprochenen Verzicht ihrer Kinder und der Kinder ihres Ehemannes auf den güterrechtlichen Pflichtteil von 1/4 des Gesamtgutes im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes im Zivilverfahren anfechten müssen, mit dem Ziel, nur noch 3?4 des Grundstücks Nr. x zu besitzen. Dies hat sie nicht getan. Eine Berufung auf Irrtum müsste im Übrigen als treuwidrig im Sinne von Art. 25 OR angesehen werden, was einer Berufung auf die Irrtumsanfechtung entgegenstehen würde. Abgesehen davon wäre die Frist gemäss Art.