Vielmehr ist der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung, d.h. im Jahre 1998, anzuwenden. Dieser betrug unbestrittenermassen Fr. 590 500.- (vgl. Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 3.1.1996). Weiter ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es seien bloss 3/4 des Grundstückswerts anzurechnen, nicht zu hören. Wenn und insoweit die Beschwerdeführerin sich nämlich auf einen Irrtum im Sinne von Art.