Der Verkehrswert des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, entspricht dessen Katasterwert (Umkehrschluss aus § 17 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens, Schatzungsgesetz). Da zur Beurteilung der Frage eines (Verzichts-)Vermögens die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben, massgebend sind (BGE 120 V 184 E. 4b), kann nicht - wie dies die Beschwerdeführerin verlangt - auf den heutigen (tieferen) Katasterwert in der Höhe von Fr. 538 700.- abgestellt werden. Vielmehr ist der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung, d.h. im Jahre 1998, anzuwenden.