Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat (vgl. E. 1c hievor). b) Der Verkehrswert des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, entspricht dessen Katasterwert (Umkehrschluss aus § 17 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens, Schatzungsgesetz).