E. 4a, mit Hinweisen auf die Lehre). Aufgrund dieser Ausgangslage ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 ELV (in der seit 2008 gültigen Fassung) zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-) Vermögens der Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft heranzuziehen. Unter dem Verkehrswert versteht man den Verkaufswert einer Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr (BGE 120 V 12; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen). Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274f.).