3. - a) Im vorliegenden Fall steht eine im Jahre 1998 erfolgte Liegenschaftsveräusserung zur Diskussion. Da Ergänzungsleistungen erst ab dem 1. April 2008 beantragt werden, kommt zur Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 1c hievor) sowie zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-)Vermögens Art. 17 ELV in seiner seit 2008 gültigen Fassung zur Anwendung. Es widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen nicht, wenn vorliegend Fassungen des Art. 17 ELV angewendet werden, die im Zeitpunkt der Entäusserung des Grundstücks noch nicht in Kraft waren.