Die Ausgleichskasse Luzern stützte sich beim Wert des Grundstücks auf den damaligen Katasterwert in der Höhe von Fr. 590 500.- und zog davon die übernommene Darlehensschuld bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.-, den kapitalisierten Wert des Wohnrechts im Betrage von Fr. 78 630.- sowie - gemäss Einspracheentscheid - auch den Vorschuss der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- ab. Sie errechnete folglich einen Verzichtsbetrag bei der Grundstückentäusserung von Fr. 454 000.- (abgerundet), was zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss und der Abweisung des EL-Begehrens führte. 3. - a)