Des Weiteren ist aus Ziffer 14 der öffentlichen Urkunde vom 25. September 1998 ersichtlich, dass die Erwerberinnen E, B und C an die Beschwerdeführerin Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- geleistet haben. Die Ausgleichskasse Luzern stützte sich beim Wert des Grundstücks auf den damaligen Katasterwert in der Höhe von Fr. 590 500.- und zog davon die übernommene Darlehensschuld bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.-, den kapitalisierten Wert des Wohnrechts im Betrage von Fr. 78 630.- sowie - gemäss Einspracheentscheid - auch den Vorschuss der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- ab.