Die Erwerber übernahmen die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.- und gewährten der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in der 4-Zimmer-Wohnung im Parterre des Veräusserungsobjekts. Des Weiteren ist aus Ziffer 14 der öffentlichen Urkunde vom 25. September 1998 ersichtlich, dass die Erwerberinnen E, B und C an die Beschwerdeführerin Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- geleistet haben.