Aus dem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 25. September 1998 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieses Grundstück als Erbvorbezug an ihre Töchter, B und C, bzw. an die Kinder ihres verstorbenen Ehemannes, D und E, veräusserte. Die Erwerber übernahmen die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.- und gewährten der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in der 4-Zimmer-Wohnung im Parterre des Veräusserungsobjekts.