2. - Zwischen den Parteien bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Anrechnung eines Vermögensverzichts bei der EL-Bemessung, herrührend aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, durch die Beschwerdeführerin. Aus dem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 25. September 1998 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieses Grundstück als Erbvorbezug an ihre Töchter, B und C, bzw. an die Kinder ihres verstorbenen Ehemannes, D und E, veräusserte.