ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Hievon hat der Kanton Luzern mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Gebrauch gemacht. 2. - Zwischen den Parteien bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Anrechnung eines Vermögensverzichts bei der EL-Bemessung, herrührend aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, durch die Beschwerdeführerin.