11 ELG berechnet. Dazu gehören unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Weiter ist bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen 1?5 des Reinvermögens anzurechnen, soweit dieses bei Alleinstehenden Fr. 25 000.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SRL 881]).