Dieser Verzicht werde daher heute infolge Irrtums angefochten, weshalb nur 3/4 des Grundstückswerts aufgerechnet werden dürften. Weiter sei die Aufrechnung der veräusserten Liegenschaft nicht zum damaligen, sondern zum (tieferen) aktuellen Katasterwert vorzunehmen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.