Mit fristgerecht erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen beantragen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, den Verzicht ihrer Kinder und der Kinder ihres Ehemannes auf den Güterrechtsviertel im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes habe sie irrtümlich angenommen, weil sie im damaligen Zeitpunkt nicht über die heutigen Konsequenzen orientiert gewesen sei. Dieser Verzicht werde daher heute infolge Irrtums angefochten, weshalb nur 3/4 des Grundstückswerts aufgerechnet werden dürften.