Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert auszugehen. Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. Der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung ist anzuwenden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die im Jahre 1917 geborene A, welche sich im Alterszentrum Z aufhält, liess sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV anmelden.