{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-224_2010-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4704", "Checksum": "fd108a1f54100aca1ad4ee8b1fa5d88e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 224", "2010 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.06.2010 S 09 224 (2010 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10-11 ELG; Art. 17, 17a ELV; § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert auszugehen. Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. 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Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. Der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung ist anzuwenden. | Ergänzungsleistungen\n\n wurde. 5. - Bei der Gegenüberstellung von Leistung (Fr. 590 500.-) und Gegenleistung (Fr. 169 330.-) ergibt sich ein (Verzichts-)Vermögen von Fr. 421 170.-. Im Vergleich hiezu hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin ein (Verzichts-)Vermögen von Fr. 454 000.- aufgerechnet. Diesbezüglich ist die EL-Berechnung der Ausgleichskasse zu beanstanden und zu berichtigen. Im Ergebnis wirkt sich das tiefere (Verzichts-)Vermögen einerseits beim Vermögensverzehr und andererseits beim Zins auf Vermögensverzicht aus; diese Werte sind bei der EL-Berechnung ebenfalls nach unten zu korrigieren. Ob sich allerdings infolge dieser Korrektur ein EL-Anspruch ergibt, bleibt nachfolgend noch zu prüfen. 6. - Die Beschwerdeführerin hat die gesamten Ausgabenpositionen, bei den Einnahmen die Positionen \"AHV-Rente\" und \"Vermögensertrag (Brutto)\" sowie beim anrechenbaren Vermögen die Positionen \"Sparguthaben\", \"Verminderungsbetrag Vermögensverzicht\", \"Liegenschaft\" und \"Freibetrag\" nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (BGE 116 V 329 E. 1; E. 1b hievor). Dagegen sind - infolge des gemäss den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 421 170.- herabgesetzten (Verzichts-)Vermögens - der Zinsertrag aus Vermögensverzicht und der Vermögensverzehr neu zu berechnen. Bei der Position \"Leistung Krankenversicherung (Heim)\" setzt die Beschwerdeführerin in ihrer beschwerdeweise vorgebrachten EL-Berechnung - ohne weitere Begründung - Fr. 0.- ein. Die Ausgleichskasse Luzern hat bei dieser Position einen Betrag von Fr. 16.- pro Tag in die EL-Berechnung einbezogen. Dieser Betrag entspricht genau der Pflichtleistung der Krankenkassen bei BESA-Grad 1 (vgl. Vertrag der Pflegeheime mit der santésuisse vom 30.11.2007). Die Beschwerdeführerin benötigt gemäss der Bestätigung des Alterszentrums Staffelnhof in Luzern-Reussbühl vom 8. Juli 2008 BESA-Stufe 1c. Der Betrag von Fr. 16.- pro Tag bzw. Fr. 5840.- pro Jahr ist somit ausgewiesen. Da die Beschwerdeführerin nicht weiter vorbringt, inwiefern der angerechnete Betrag falsch sein soll, ist ohne weiteres auf den von der Ausgleichskasse Luzern verwendeten Betrag abzustellen. Aufgrund des Gesagten ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende EL-Berechnung wie folgt zu korrigieren: EL-Anspruch ab April 2008: Ausgaben (unverändert) Total anrechenbare Ausgaben Fr. 65 941.- Einnahmen AHV-Rente Fr. 23 364.- Vermögensertrag (Brutto) Fr. 214.- Zinsertrag aus Vermögensverzicht (0,6% auf Fr. 421170.- minus Fr. 90000.-) Fr. 1 987.- Leistung Krankenversicherung (Heim) Fr. 5 840.- Vermögen Sparguthaben Fr. 108 491.- Aufrechnung bei (Verzichts-)Vermögen Fr. 421 170.- ./. Verminderungsbetrag Fr. 90 000.- Liegenschaft Fr. 13 775.- Total Vermögen Fr. 453 436.- ./. Freibetrag Fr. 25 000.- Anrechenbares Vermögen Fr. 428 436.- Vermögensverzehr 1?5 Fr. 85 687.- Total anrechenbare Einnahmen Fr. 117 092.- Mehreinnahmen Fr. 51 151.- EL-Anspruch ab Juni 2008: Ausgaben (unverändert) Total anrechenbare Ausgaben Fr. 76 891.- Einnahmen AHV-Rente Fr. 23 364.- Vermögensertrag (Brutto) Fr. 214.- Zinsertrag aus Vermögensverzicht (0,6% auf Fr. 421170.- minus Fr. 90000.-) Fr. 1 987.- Leistung Krankenversicherung (Heim) Fr. 5 840.- Vermögen Sparguthaben Fr. 108 491.- Aufrechnung bei (Verzichts-)Vermögen Fr. 421 170.- ./. Verminderungsbetrag Fr. 90 000.- Liegenschaft Fr. 13 775.- Total Vermögen Fr. 453 436.- ./. Freibetrag Fr. 25 000.- Anrechenbares Vermögen Fr. 428 436.- Vermögensverzehr 1?5 Fr. 85 687.- Total anrechenbare Einnahmen Fr. 117 092.- Mehreinnahmen Fr. 40 201.- Gestützt auf die vorstehenden Berechnungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge Mehreinnahmen in der Höhe von Fr. 51 151.- (ab April 2008) bzw. von Fr. 40 201.- (ab Juni 2008) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Die Mehreinnahmen sind allerdings etwas kleiner als von der Ausgleichskasse Luzern berechnet, weshalb die Ausgleichskasse Luzern in zukünftigen Berechnungen auf diese Zahlen abzustellen hat. |"}