{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-224_2010-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4704", "Checksum": "fd108a1f54100aca1ad4ee8b1fa5d88e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 224", "2010 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.06.2010 S 09 224 (2010 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10-11 ELG; Art. 17, 17a ELV; § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert auszugehen. Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. 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Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. Der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung ist anzuwenden. | Ergänzungsleistungen\n\n 590 500.- einsetzte, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dieser Betrag entspricht mithin der Leistung der Beschwerdeführerin. 4. - Weiter fragt sich, wie hoch die Gegenleistung der Erwerber des Grundstücks Nr. x einzustufen ist. Hier steht die Anrechnung des Vorschusses der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- unbestrittenermassen (zumindest seit dem Einspracheentscheid) fest. Die Einräumung des Wohnrechts an die Beschwerdeführerin ist als Gegenleistung grundsätzlich ebenfalls unbestritten. Es fragt sich hingegen, mit welchem Betrag dieses Wohnrecht in der Berechnung einzusetzen ist. Bestritten ist schliesslich auch die Höhe der anrechenbaren Grundpfandschulden. a) Praxisgemäss ist für die wertmässige Ermittlung des Wohnrechts vom Mietwert der Wohnung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Mietwert ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren (BGE 120 V 186 E. 4e). Ist - wie gesagt - nach dem novellierten Art. 17 Abs. 5 ELV für die Bewertung der Verzichtsgrundstücke der Verkehrswert massgebend, so ist folgerichtig auch beim Mietwert der Verkehrswert heranzuziehen, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt (BGE 122 V 398 E. 3a). Die Ausgleichskasse ging von einem Mietwert von Fr. 8400.- pro Jahr aus. Dabei handelt es sich aber gemäss Berechnungsblatt \"Liegenschaften\" vom 8. Oktober 2008 um den Eigenmietwert, der nach steuerlichen Grundsätzen bemessen wurde. Auf diesen Betrag kann nicht abgestellt werden, da dieser Wert nicht dem Verkehrswert entspricht. Entscheidend ist vielmehr der Marktmietwert. Aus der Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 3. Januar 1996 geht hervor, dass der Mietwert der Fremdnutzung für das ganze Haus im Zeitpunkt der Entäusserung Fr. 36 320.- betrug. Da im Veräusserungsobjekt drei 4-Zimmer-Wohnungen (Parterre, 1. und 2. Stock) vorhanden sind (vgl. Ziff. 9 und 15 der öffentlichen Urkunde vom 25.9.1998), rechtfertigt es sich, für die wohnrechtsbelastete 4-Zimmer-Wohnung im Parterre 1?3, somit Fr. 12 107.-, einzusetzen. Dieser Mietwert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung umzurechnen. Hierbei ergibt sich der jeweils gültige Faktor gemäss dem Alter der Versicherten im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, somit im Jahre 1998, war die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1917) 81 Jahre alt. Gemäss der seit 1991 gültigen und hier anwendbaren Tabelle (AHI 1994 S. 17) ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Kapitalisierungsfaktor von 9.3607 (1000/106.83). Unter Anwendung dieses Faktors beträgt der kapitalisierte Wert des Wohnrechts aufgerundet Fr. 113 330.- (Fr. 12 107.- 3 9.3607). Auf den von der Ausgleichskasse Luzern verwendeten Wert von Fr. 78 630.- (vgl. Berechnungsblatt \"Liegenschaften\" vom 8.10.2008) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. b) Eine weitere Divergenz besteht bezüglich der Höhe der anrechenbaren Hypothekarschulden. Während die Beschwerdeführerin die aktuell auf Grundstück Nr. x lastenden Grundpfandschulden der Erwerber in der Höhe von Fr. 65 000.- berücksichtigt haben will (vgl. Rechnung der Raiffeisenbank Steinhausen vom 24.6.2008), lässt die Ausgleichskasse Luzern bloss einen Betrag von Fr. 30 000.- zu. Da für die Bewertung des (Verzichts-)Vermögens jedoch - wie erwähnt - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung entscheidend sind (vgl. E. 3b hievor), können nicht die heutigen, sondern nur die im Jahre 1998 bestehenden Grundpfandschulden herangezogen werden. Abgesehen davon ist zu ergänzen, dass es sich gemäss Rechnung der Raiffeisenbank Steinhausen vom 24. Juni 2008 beim Betrag von Fr. 65 000.- um Schulden der Erwerber und nicht um jene der Beschwerdeführerin handelt. Die Darlehensschuld bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.- ist im Zeitpunkt der Veräusserung ausgewiesen (vgl. öffentliche Urkunde vom 25.9.1998) und daher - in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der Ausgleichskasse Luzern - als Teil der Gegenleistung zu berücksichtigen. c) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beläuft sich die Gegenleistung auf insgesamt Fr. 169 330.- (Vorschuss der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- + kapitalisierter Wert des Wohnrechts von Fr. 113 330.- + Darlehensschuld der Beschwerdeführerin von Fr. 30 000.-). Dieser Betrag ist somit höher als die von der Ausgleichskasse Luzern berechnete Summe von Fr. 134 630.-. d) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin für die Veräusserung ihres Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, keine adäquate Gegenleistung erhielt. Rechtsgrund für die Veräusserung des Grundstücks war gemäss öffentlicher Urkunde vom 25. September 1998 ein Erbvorbezug. Bei dem die Gegenleistung übersteigenden Betrag handelt es sich somit um eine Schenkung im Sinne von Art. 239ff. OR. Aus den Akten ist für diese Schenkung keine rechtliche Verpflichtung erkennbar, was auch von der Beschwerdeführerin gar nie behauptet"}