{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-224_2010-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4704", "Checksum": "fd108a1f54100aca1ad4ee8b1fa5d88e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 224", "2010 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.06.2010 S 09 224 (2010 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10-11 ELG; Art. 17, 17a ELV; § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert auszugehen. Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. 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Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. Der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung ist anzuwenden. | Ergänzungsleistungen\n\n Darlehensschuld der Beschwerdeführerin bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.- und gewährten der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in der 4-Zimmer-Wohnung im Parterre des Veräusserungsobjekts. Des Weiteren ist aus Ziffer 14 der öffentlichen Urkunde vom 25. September 1998 ersichtlich, dass die Erwerberinnen E, B und C an die Beschwerdeführerin Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- geleistet haben. Die Ausgleichskasse Luzern stützte sich beim Wert des Grundstücks auf den damaligen Katasterwert in der Höhe von Fr. 590 500.- und zog davon die übernommene Darlehensschuld bei der Obwaldner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 30 000.-, den kapitalisierten Wert des Wohnrechts im Betrage von Fr. 78 630.- sowie - gemäss Einspracheentscheid - auch den Vorschuss der Erwerberinnen in der Höhe von insgesamt Fr. 26 000.- ab. Sie errechnete folglich einen Verzichtsbetrag bei der Grundstückentäusserung von Fr. 454 000.- (abgerundet), was zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss und der Abweisung des EL-Begehrens führte. 3. - a) Im vorliegenden Fall steht eine im Jahre 1998 erfolgte Liegenschaftsveräusserung zur Diskussion. Da Ergänzungsleistungen erst ab dem 1. April 2008 beantragt werden, kommt zur Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 1c hievor) sowie zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-)Vermögens Art. 17 ELV in seiner seit 2008 gültigen Fassung zur Anwendung. Es widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen nicht, wenn vorliegend Fassungen des Art. 17 ELV angewendet werden, die im Zeitpunkt der Entäusserung des Grundstücks noch nicht in Kraft waren. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten dieser Neufassungen verwirklichte, sich aber auch danach noch auswirkt (EVG-Urteil P 80/99 vom 16.2.2001 E. 2c; BGE 120 V 184 E. 4b, BGE 114 V 151 E. 2, je mit Hinweisen). Gleichermassen ist auch die Anpassung von Dauerverfügungen an eine geänderte Rechtslage mit Wirkung ex nunc nicht nur zulässig, sondern - unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte - gefordert (BGE 121 V 161f. E. 4a, mit Hinweisen auf die Lehre). Aufgrund dieser Ausgangslage ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 ELV (in der seit 2008 gültigen Fassung) zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-) Vermögens der Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft heranzuziehen. Unter dem Verkehrswert versteht man den Verkaufswert einer Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr (BGE 120 V 12; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen). Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274f.). Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen (BGE 122 V 398 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1 S. 1f. E. 1b). Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat (vgl. E. 1c hievor). b) Der Verkehrswert des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, entspricht dessen Katasterwert (Umkehrschluss aus § 17 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens, Schatzungsgesetz). Da zur Beurteilung der Frage eines (Verzichts-)Vermögens die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben, massgebend sind (BGE 120 V 184 E. 4b), kann nicht - wie dies die Beschwerdeführerin verlangt - auf den heutigen (tieferen) Katasterwert in der Höhe von Fr. 538 700.- abgestellt werden. Vielmehr ist der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung, d.h. im Jahre 1998, anzuwenden. Dieser betrug unbestrittenermassen Fr. 590 500.- (vgl. Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 3.1.1996). Weiter ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es seien bloss 3/4 des Grundstückswerts anzurechnen, nicht zu hören. Wenn und insoweit die Beschwerdeführerin sich nämlich auf einen Irrtum im Sinne von Art. 23ff. OR berufen will, hätte sie den im Erbvertrag vom 18. April 1980 ausgesprochenen Verzicht ihrer Kinder und der Kinder ihres Ehemannes auf den güterrechtlichen Pflichtteil von 1/4 des Gesamtgutes im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes im Zivilverfahren anfechten müssen, mit dem Ziel, nur noch 3?4 des Grundstücks Nr. x zu besitzen. Dies hat sie nicht getan. Eine Berufung auf Irrtum müsste im Übrigen als treuwidrig im Sinne von Art. 25 OR angesehen werden, was einer Berufung auf die Irrtumsanfechtung entgegenstehen würde. Abgesehen davon wäre die Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR schon längst abgelaufen. Tatsache ist und bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entäusserung im Jahre 1998 Alleineigentümerin des Grundstücks war. Nur dies ist im vorliegenden Verfahren entscheidend. Indem die Ausgleichskasse für das Grundstück Nr. x einen Betrag von Fr."}