{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-224_2010-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4704", "Checksum": "fd108a1f54100aca1ad4ee8b1fa5d88e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 224", "2010 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.06.2010 S 09 224 (2010 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10-11 ELG; Art. 17, 17a ELV; § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert auszugehen. Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. 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Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung ihres Grundstücks (1998) im Objekt gewohnt hat. Der Katasterwert im Zeitpunkt der Entäusserung ist anzuwenden. | Ergänzungsleistungen\n\n\n| Entscheid: | Die im Jahre 1917 geborene A, welche sich im Alterszentrum Z aufhält, liess sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV anmelden. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern errechnete in der Verfügung vom 9. Oktober 2008 einen Einnahmenüberschuss von Fr. 63 270.- und wies das Leistungsbegehren mit Wirkung ab April 2008 ab. Als anrechenbares Vermögen berücksichtigte die Ausgleichskasse u.a. einen Betrag von Fr. 480 000.- infolge Vermögensverzichts. Hintergrund dieser Aufrechnung war die Tatsache, dass die Versicherte am 25. September 1998 ihr Grundstück Nr. x, Grundbuch Y, unter Rückbehalt eines lebenslänglichen Wohnrechts an ihre Kinder bzw. an die Kinder ihres verstorbenen Ehemannes veräusserte. A liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. April 2009 abwies. Mit fristgerecht erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen beantragen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, den Verzicht ihrer Kinder und der Kinder ihres Ehemannes auf den Güterrechtsviertel im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes habe sie irrtümlich angenommen, weil sie im damaligen Zeitpunkt nicht über die heutigen Konsequenzen orientiert gewesen sei. Dieser Verzicht werde daher heute infolge Irrtums angefochten, weshalb nur 3/4 des Grundstückswerts aufgerechnet werden dürften. Weiter sei die Aufrechnung der veräusserten Liegenschaft nicht zum damaligen, sondern zum (tieferen) aktuellen Katasterwert vorzunehmen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Dazu gehören unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Weiter ist bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen 1?5 des Reinvermögens anzurechnen, soweit dieses bei Alleinstehenden Fr. 25 000.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SRL 881]). Als Einnahmen werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 1997 S. 254 E. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 E. 2). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um Fr. 10 000.- vermindert (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). c) Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist somit von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen (BGE 113 V 192 E. 4c/aa). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Für Grundstücke ist demnach in der Regel der kantonale Steuerwert massgebend. Der Verkehrswert ist dann massgeblich, wenn das Grundstück dem Bezüger oder einer in der EL-Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Hievon hat der Kanton Luzern mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Gebrauch gemacht. 2. - Zwischen den Parteien bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Anrechnung eines Vermögensverzichts bei der EL-Bemessung, herrührend aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, durch die Beschwerdeführerin. Aus dem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 25. September 1998 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieses Grundstück als Erbvorbezug an ihre Töchter, B und C, bzw. an die Kinder ihres verstorbenen Ehemannes, D und E, veräusserte. Die Erwerber übernahmen die"}